Festo ADVU-80-5-A-P-A 156048 Kompakter Zylinder mit Doppelwirkung 80 mm
Der Festo ADVU-80-5-A-P-A (Bestellnummer 156048) ist ein hochwertiger, doppelt wirkender Luftzylinder aus der weit verbreiteten ADVU-Serie von Festo.mit einer Breite von mehr als 20 mm,Dieser rundliche Zylinder entspricht den Normen ISO 15552 (ehemals ISO 6431 / VDMA 24562) und verfügt über einen Durchmesser von 80 mm, einen Durchmesser von 5 mm, eineMagnetkolben für die Positionserkennung, verstellbare pneumatische Endpolsterung und ATEX-Konformität für den Einsatz in explosionsgefährdeten Umgebungen.
Entworfen und hergestellt von Festo, einem weltweit führenden Anbieter von pneumatischen und elektrischen Automatisierungstechnologien, kombiniert der ADVU-80-5-A-P-A Präzisionstechnik, korrosionsbeständige Materialien,und modularer Kompatibilität, wodurch sie eine vielseitige und langlebige Lösung für anspruchsvolle Fabrikumgebungen darstellt.
Produktübersicht: Festo ADVU-80-5-A-P-A (156048)
| Hersteller | Festo AG & Co. KG (Deutschland) |
| Reihe | ADVU ️ Rundlinienflaschen, ISO 15552 |
| Modellnummer | Die Daten werden von der ADVU-80-5-A-P-A erfasst. |
| Festo-Bestellnummer | 156048 |
| Durchmesser der Bohrung | 80 mm |
| Schlaglänge | 5 mm (ultra kurzer Schlag für eine präzise Positionierung oder Klemmung) |
| Art der Maßnahme | Doppelwirkende (Bedarf Luftdruck für Ausdehnung und Rückzug) |
| Klemmen | Ein integrierter Permanentmagnet - Kompatibel mit allen Normen Festo-Schalter und Magnetsensoren (z. B. SMTO-, SMT- oder SIEN-Serie) |
Produktdetails Bilder
![]()
![]()
Verwandte Produkte
| Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |
| Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. |
| Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Bedingungen zu erfüllen. |
| Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe des Antrags ist in der Angabe des Antrags zu entnehmen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. |
| Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erforderlichen Maßnahmen zu treffen. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe des Antrags ist in der Angabe des Antrags zu entnehmen. |
| ADVU-80-15-A-P -A 156675 | Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. |
| Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. | Die Angabe der Größenordnung des Zuschlags ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu entnehmen. |
| Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Bedingungen zu erfüllen. | Die Angabe der Anmeldung ist in der Anmeldung anzugeben, dass die Anmeldung nicht erfolgt. |
| Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Bedingungen für die Erteilung von Genehmigungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 anzuwenden. | Die Kommission wird die Kommission auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. |
| Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe des Antrags ist in der Angabe des Antrags zu entnehmen. | Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. |